§ 35 Ausbildungsfahrschule
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 35 FahrlG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35#abs-1 (1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35#abs-2 (2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.