Gesetze / Fahrlehrergesetz

FahrlG

§ 35 Ausbildungsfahrschule

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35#abs-1 (1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person

1.
seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
2.
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/35#abs-2 (2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.

§ 34 § 36